Rauchwarnmelder: Alle Fristen im Blick?

04.09.2023

Die Rauchwarnmelderpflicht gilt inzwischen deutschlandweit. Klingt einfach, aber der Teufel steckt im Detail. Während beispielsweise in Sachsen ab dem Jahresende auch Bestandbauten erstmals nachgerüstet werden müssen, gilt es anderenorts bereits an den Austausch alter Melder zu denken. Noch dazu ist der föderale Vorschriftenkatalog breitgefächert. Ein Blick auf den Bestimmungsdschungel lohnt sich also, denn es geht um Menschenleben und Haftungsfragen.

Seit 2003 wurde die Rauchwarnmelderpflicht in Deutschland nach und nach in den Landesbauordnungen verankert. Meist galten großzügige Übergangsfristen von mehreren Jahren. In einigen Bundesländern liegt dieses Fristende heute bereits mehr als zehn Jahre zurück, so in Mecklenburg- Vorpommern (2009), Schleswig-Holstein und Hamburg (2010) sowie Rheinland-Pfalz (2012). In Baden-Württemberg und Hessen jährt sich das Ende der Übergangsfrist 2024 zum zehnten Mal. Weil gemäß der Anwendungsnorm DIN 14676-1 Rauchwarnmelder spätestens zehn Jahre und sechs Monate nach dem Datum der Inbetriebnahme ausgetauscht werden müssen, sollten die Melder der ersten Stunde in diesen Regionen entsprechend durch neue ersetzt werden. Grund dafür ist, dass die damals montierten Geräte heute nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik entsprechen und nicht mehr genug Sicherheit bieten. Die Melder sind nach dieser langen Zeit oft stark verschmutzt und möglicherweise nicht mehr betriebsbereit.

Tipps für die Wahl der richtigen Geräte

Einige Hersteller bieten Retrofit-Produkte für einen unkomplizierten und wirtschaftlichen Austausch an. Bei der Wahl von neuen Rauchwarnmeldern bietet das Q-Label heute Orientierung: Entsprechend zertifizierte Geräte erfüllen besonders hohe Qualitätskriterien und sind – ohne Batteriewechsel – auf eine zehnjährige Laufzeit ausgelegt. Anders sieht es bei Meldern ohne das Siegel aus: Auch, wenn die Anschaffung zunächst günstiger erscheint, entstehen durch häufige Batteriewechsel neben Umweltbelastungen auch zusätzliche Kosten. Viele dieser Melder müssen zudem bedeutend früher getauscht werden.

Welche Räume müssen ausgestattet werden?

Diese Frage wird von jedem Bundesland individuell beantwortet. Der überall geltende Mindeststandard ist die Ausstattung von Schlafzimmern und deren Fluchtwegen. Doch einige Landesbauverordnungen weisen Besonderheiten auf. So beziehen Baden-Württemberg, Hessen und Sachsen alle Räume, in denen bestimmungsgemäß geschlafen wird, in die Einbaupflicht ein. Berlin und Brandenburg fordern sogar die Ausstattung sämtlicher Wohnräume. Schnelle Orientierung und detaillierte Informationen zu den Vorschriften der einzelnen Länder gibt es auf der Website der Initiative „Rauchmelder retten Leben“ unter: www.rauchmelder-lebensretter.de/rauchmelderpflicht/

Ende der Übergangsfrist in Sachsen ein Jahr vorgezogen

Für Neu- und Umbauten besteht die Rauchwarnmelderpflicht in Sachsen bereits seit Januar 2016. Der sächsische Landtag weitete die Rauchwarnmelderpflicht im vergangenen Jahr aber auch auf Bestandsbauten aus. Die Übergangsfrist fällt dabei überraschend kurz aus: Die entsprechenden Gebäude müssen bereits bis zum 31. Dezember 2023 mit den unscheinbaren Lebensrettern ausgestattet werden.

So unübersichtlich die bundesweiten Regelungen auch sein mögen, so wirkungsvoll ist die Einführung der Einbaupflicht als Ganzes.  Die Studie „Wirksamkeit der Rauchwarnmelderpflicht“ des Risikoforschers Dr. Sebastian Festag und Dr. Marion Meinert belegt, dass sich die Zahl der Brandsterbefälle seit Einführung der Pflicht bis zum Jahr 2020 bereits um 20 Prozent reduziert hat. Tendenz steigend.