NRW vereinfacht Rauchwarnmelder-Wartung

13.12.2018

Zum Jahreswechsel tritt in Nordrhein-Westfalen (NRW) eine neue Landesbauordnung in Kraft. Darin hat der Gesetzgeber die Bestimmungen zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft von Rauchwarnmeldern modifiziert.

Künftig kann der Eigentümer der Immobilie diese Verpflichtung selbst übernehmen. Wie bisher verpflichtet das Gesetz auch weiterhin den unmittelbaren Besitzer, also den Wohnungsnutzer, dazu, die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder sicherzustellen. Diese Regelung erscheint auf den ersten Blick vorteilhaft für den Eigentümer, der ein Haus oder eine Wohnung vermietet. Sie birgt jedoch Tücken.

Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht entsteht nämlich eine sogenannte Sekundärhaftung, aufgrund derer der Eigentümer im Schadensfall dennoch in die Pflicht genommen werden kann. Daher kann der Eigentümer auf Nummer sichergehen, wenn er die Verantwortung für die jährliche Funktionsprüfung selbst übernimmt und einen Dienstleister damit beauftragt. Dies war bisher nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, die Neufassung der nordrhein-westfälischen Landesbauordnung erlaubt es generell. Auch der Mieter profitiert von einem Plus an Sicherheit, wenn die Funktionsprüfung zukünftig in professionellen Händen liegt.