Sicherheit für Hochhäuser – Novellierung der Sonderbauverordnung in NRW

14.11.2019

2008 wurde durch die Bauministerkonferenz (ARGEBAU) die aktuelle Fassung der Musterhochhausrichtlinie (MHHR) verabschiedet. Die MHHR dient für alle Bundesländer als Muster zur Erstellung einer technischen Baubestimmung für Hochhäuser. In dieser Richtlinie ist u. a. festgeschrieben, dass in Wohnungen innerhalb von Hochhäusern nur netzstromversorgte Rauchwarnmelder installiert werden dürfen.

Eine Vorgabe, die sich damals wohl auch aus der Befürchtung speiste, dass Bewohner ansonsten die Batterien der Rauchwarnmelder ausbauen könnten, um beispielsweise den Betrieb ihrer TV-Fernbedienung zu sichern. Das Land NRW lehnte sich in der bislang gültigen Fassung der Sonderbauverordnung an diese Vorgaben aus der MHHR an. Die geänderte Fassung der Sonderbauverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen, die am 15. November 2019 in Kraft treten wird, hebt den Zwang zum Einbau von netzstromversorgten Rauchwarnmeldern in Wohnungen innerhalb von Hochhäusern auf. Das heißt, auch in Wohnungen von Hochhäusern dürfen ab 15. November batteriebetriebene Rauchwarnmelder installiert werden. Hekatron Brandschutz weist schon lange darauf hin, dass sich insbesondere Rauchwarnmelder mit fest eingebauter 10-Jahres-Batterie bezogen auf das Schutzziel nicht von netzstromversorgten Rauchwarnmeldern unterscheiden. Der Gesetzgeber in NRW folgt mit der neuen Regelung nun dieser Argumentation. Mit der Möglichkeit, nun auch die Qualitätsrauchwarnmelder in Hochhäusern ohne vorherige Beantragung bei der Bauaufsichtsbehörde installieren zu können, dürfte sich der Planungs- und Installationsaufwand für die Planer und Errichter deutlich reduzieren. Wichtig in diesem Zusammenhang: Sowohl für batteriebetriebene als auch für netzstromversorgte Rauchwarnmelder gilt die Anwendungsnorm DIN 14676-1. Sie gibt vor, dass Rauchwarnmelder spätestens nach einer Betriebsdauer von 10,5 Jahren getauscht werden müssen.